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„Ordentliches Kündigungsrecht“ in der Privaten Krankenversicherung (PKV)

 

Wenn das Krankentagegeld ohne Krankenvollversicherung bei einer Privaten Krankenversicherungsgesellschaft abgeschlossen wird, räumen sich die meisten Versicherer ein Recht auf eine „ordentliche Kündigung“ ein.

 

Bei der  Krankentagegeldversicherung kann der Versicherer von seinem

„ordentlichen Kündigungsrecht“ während der ersten 3 Jahre Gebrauch machen

(§ 178 i Abs. 1 VVG). Das heißt, dass der Versicherer dieses „ordentliche Kündigungsrecht“ hauptsächlich nach der Abwicklung von Schadenfällen anwenden kann und den Versicherungsvertrag kündigt.

 

Danach könnte es für Sie schwierig werden, einen anderen Privaten Krankenversicherer zu finden,  der Ihnen Versicherungsschutz für das Krankentagegeld anbietet.

 

Fallbeispiel:

Sie sind bereits 18 Monate bei einer Gesellschaft für das Krankentagegeld versichert und erkranken. Diese Erkrankung zieht sich über 10 Wochen und Sie bekommen vereinbarungsgemäß Ihr Krankentagegeld nach der vereinbarten Karenzzeit. Leider lässt Ihre Diagnose vermuten, dass diese Erkrankung wahrscheinlich wieder auftritt. Jetzt liegt es im Ermessen der Versicherungsgesellschaft, ob diese von ihrem Recht der „ordentlichen Kündigung“ Gebrauch macht und den Versicherungsvertrag kündigt, und Sie danach ohne Krankentagegeld auskommen müssen.

 

Verzichtet ein Versicherer von vornherein auf das „ordentliche Kündigungsrecht“, trifft das oben genannte Fallbeispiel für Sie nicht zu.

In diesem Fall hat der Versicherer kein Recht eine Kündigung auszusprechen.

 

 

Unsere Empfehlung: Achten Sie vor Vertragsabschluss unbedingt darauf, dass Sie eine Versicherungsgesellschaft  wählen, die auf das „ordentliche Kündigungsrecht“ verzichtet. Wir helfen Ihnen bei der Auswahl der Gesellschaften, die gänzlich auf das „ordentliche Kündigungsrecht“ verzichten bzw. Aktionen anbieten.

 

 

Aber: Es gibt auch noch eine andere Alternative!
Als freiwillig Versicherter in der Gesetzlichen Krankenkasse (GKV) können Sie jederzeit von der GKV  in die Private Krankenversicherung mit bedarfsgerechter Absicherung des Verdienstausfalls wechseln. Dann spielen für Sie Dinge wie Wahltarife, Bindungsfristen, Gesundheitsfonds und GKV-Leistungseinschränkungen keine Rolle mehr!

 

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